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Aktuelles

Finanzielle Förderung zur Borkenkäferbekämpfung

Details
Erstellt: 14. September 2018

Borkenkäfergefahr - Finanzielle Förderung zur Bekämpfung des Borkenkäfers

Aufgrund der aktuell sehr kritischen Borkenkäfersituation in Bayern ist bei waldschutz-wirksamen Bekämpfungsmaßnahmen eine staatliche finanzielle Unterstützung der Waldbesitzer über die WALDFÖPR2018 möglich.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Borkenkäferbekämpfung insektizidfrei (also ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) durchgeführt wird. Außerdem ist nur Schadholz förderfähig, das im Jahr 2018 frisch befallen wurde, oder das in Folge von Schadereignissen in diesem Jahr gebrochen oder geworfen wurde und waldschutzwirksam zu behandeln ist.

Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

  • Die Entrindung von Schadholz (händisch, motormanuell oder maschinell).
  • Die Zwischenlagerung von Stammholz auf einem als waldschutzwirksam anerkannten Zwischenlager: Die Lagerung von befallenem Holz muss außerhalb vom Wald auf geeigneten Plätzen erfolgen (mindestens 500 m vom nächsten gefährdeten Fichtenbestand). Die Lagerplätze müssen von der Forstverwaltung als geeignet anerkannt werden.
  • Das Häckseln von nicht zur Vermarktung vorgesehenem Gipfelholz und Restholz im Wald. Das Hackgut muss am Häckselort im Wald verbleiben.
  • Die Förderhöhe für die Entrindung, Zwischenlagerung und Häckseln ist pauschal jeweils 4 €/fm. Für die Umrechnung von gehäckselten Holzmengen gilt: 3 srm = 1 fm bzw. 0,8 t lutro = 1 fm).
  •            Die Antragstellung ist über den örtlich zuständigen Revierleiter möglich und kann vor der Aufarbeitung erfolgen. Sollte aus Waldschutzgründen ein Arbeitsbeginn bereits vor Antragstellung notwendig sein (Gefahr im Verzug), so ist unmittelbar danach der Antrag auf Förderung zu stellen.

               Die endgültige Zuschusshöhe basiert auf den nachgewiesenen Holzmengen. Ein Nachweis     ist zum Beispiel über Klupplisten, Rechnungen, Transportlisten möglich.

               Die beantragten Holzmengen müssen mindestens 14 Tage (nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Waldbesitzer) für Kontrollzwecke vor Ort verbleiben.

Christoph Rauscher

Qualitätsbeauftragter forstliche Förderung am AELF Passau

Informationen zur Kalamitätsnutzung

Details
Erstellt: 22. März 2016

 

Kalamitätsnutzungen infolge höherer Gewalt sind steuerbegünstigt! Melden Sie den Schaden vor Aufarbeitung beim Bayerischen Landesamt für Steuern an.

 

 

Telefon: 089 9991 – 2355 089 9991 – 2362 Telefax: 089 9991 - 2358

 

  • Merkblatt zur Kalamitätsnutzung
  • Antrag zur Kalamitätsnutzung
  • Nachweis der abgerechneten Schadholzmenge

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Aktuell

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